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Titel: HEL-Klausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr zulässig
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 14.05.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 14002692

HEL-Klausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr zulässig

BGH, Urteile vom 14.5.2014 - VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13

Mit zwei Urteilen vom 14.5.2014 - VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13 - hat der BGH entschieden, dass die Verwendung von HEL-Klauseln in Gaslieferungsverträgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwar der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterliegt, dieser aber standhält. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. In seiner Pressemitteilung führt der BGH aus, ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheine, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung des unternehmerisch handelnden Gaskunden. Dass die Entwicklung der Ölpreise mit Ungewissheiten verbunden sei, gehöre zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken. Für einen Unternehmer sei auch ersichtlich, dass mit der Anknüpfung an den Marktpreis von Heizöl als einzige Variable kein Bezug auf künftige Kostensteigerungen oder Kostensenkungen beim Gaslieferanten genommen werde. Solche seien deshalb für die Entwicklung des in Zukunft zu zahlenden Arbeitspreises für Erdgas bei ölpreisindexierten Preisgleitklauseln im unternehmerischen Geschäftsverkehr ohne Bedeutung. Für ähnliche, gegenüber Verbrauchern verwendete Klauseln hatte der BGH bereits 2010 entschieden, dass diese einer AGB-Inhaltskontrolle nicht standhalten (vgl. dazu Versorgungswirtschaft 2010, 165, DokNr. 10000269).

vgl. auch Versorgungwirtschaft 2013, 294 ==> DokNr. 13002521

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