FG Münster: Ersetzendes Scannen kann zum Nachteil bei der Beweisführung führen
FG Münster hat im Urteil vom 24.11.2015 - 14 K 1542/15 AO (PKH) u.a. ausgeführt: »Kann … eine Urkunde … nicht mehr im Original vorgelegt werden, ist bei der Abbildung einer Unterschrift im Wege einer Fotokopie oder einer Telekopie die Gefahr von Manipulationen sehr groß. Auch können derartige Manipulationen, etwa durch Einkopieren einer echten Unterschrift in ein anderes Schriftstück, - anders als bei einem Schriftstück mit einer Originalunterschrift - kaum festgestellt werden. Gerade wegen dieser technischen Manipulationsmöglichkeiten lehnen es … Schriftsachverständige regelmäßig ab, eine ihnen nicht im Original vorgelegte Handschrift auf ihre Echtheit zu überprüfen.«
Siehe zur Problematik auch den Aufsatz von Brändle, »Dokumentation im Energieversorgungsunternehmen - „Ersetzendes Scannen” als Lösung zur Bewältigung der Papierberge?« in VersorgW 2013, 180 = DokNr. 13002382. Urkunden von geschäftlicher Relevanz, insbesondere Verträge an denen das Energieversorgungsunternehmen beteiligt ist, müssen im Original und auf Dauer aufbewahrt werden, ansonsten besteht das Risiko, dass das Unternehmen alleine deshalb ein gerichtliches Verfahren verliert, weil das Original nicht vorgelegt werden kann. Beim sog. ersetzenden Scannen (mit anschließender Vernichtung des Originals) ist deshalb große Vorsicht geboten. Bestreitet der Gegner die Echtheit seiner Unterschrift, dann kann der Beweis in der Regel nicht mehr geführt werden, wie obiges Urteil aus dem Finanzrecht zeigt.
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