BVerwG: Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht zu beanstanden ist. Das Land erhebt das Entgelt u.a. für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser, soweit die Entnahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig ist. Die Erlaubnispflicht gilt, von engen Ausnahmen abgesehen, auch für den Grundstückseigentümer. Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 9 C 15.16 (Urteil vom 16.11.2017) nutzt zur Kieswäsche Wasser aus einem Baggersee, der durch Kiesgewinnung auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken entstanden ist. Sie vertritt die Auffassung, die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt für Entnahmen aus diesem Gewinnungssee verstoße gegen ihr Eigentumsgrundrecht.
Nach dem BVerwG ist für die Erhebung von nicht-steuerlichen Abgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine besondere sachliche Rechtfertigung erforderlich. Auch müssen sich die Abgaben deutlich von Steuern unterscheiden. Diesen Anforderungen werde das landesrechtliche Wasserentnahmeentgelt gerecht. Ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil liege darin, dass die Klägerin durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit erhalte. Auch bei Benutzung von Wasser aus einem Baggersee, der auf den privaten Grundstücken des Entgeltpflichtigen entstanden ist, werde ein Sondervorteil erlangt, soweit die Wasserentnahme erlaubnispflichtig ist. Die Wasserentnahme zum Zwecke der Kieswäsche und anschließende Wiedereinleitung stelle keinen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch dar. Zudem bewege sich die Entgelthöhe (hier: 4,5 Cent je Kubikmeter) im Bundesländervergleich im Mittelfeld. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich höhere Entgeltsätze für die Wasserentnahme nicht beanstandet. Darüber hinaus liege keine ungerechtfertigte Bevorzugung der verarbeitenden Industrie vor. Die Entgeltbegünstigung für eine Kühlwassernutzung gegenüber der Rohstoffförderung bewege sich innerhalb der Grenzen des Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers.
Vgl. hierzu auch BVerwG 9 C 16.16 zur Entgelterhebung für die Grundwasserentnahme beim Braunkohletagebau.