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Titel: BGH: Wirksame Revisionsbeschränkungen gegen Urteil für mehr Transparenz bei Energiepreiserhöhungen
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 01.07.2018
Gesetz: StromGVV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verfahrensrecht
Dokumentennummer: 18002176

BGH: Wirksame Revisionsbeschränkungen gegen Urteil für mehr Transparenz bei Energiepreiserhöhungen

In der Sache streiten das beklagte Energieversorgungsunternehmen und ein Verbraucherverband, inwieweit der Anlass für eine im Rahmen der Grundversorgung geplante Preisänderung den Kunden im Vorfeld exakt mitzuteilen ist. Der Verbraucherverband verlangt Unterlassung der Ankündigungen, da er die Informationspflichten nach der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in dreierlei Hinsicht nicht eingehalten sieht.

Das OLG Hamm (Urteil vom 07.09.2017 – 2 U 24/17, DokNr. 18002173) hat das erstinstanzliche Urteil in zwei Punkten bestätigt. Zum einem ist jeder Preisbestandteil, der sich verändert, anzugeben. Dabei sind auch die Preisbestandteile anzuführen, die gesunken sind und dadurch die Preiskalkulation beeinflussen, denn nur dann sei die Preisgestaltung tatsächlich transparent. Zum anderen hat es das beklagte Unternehmen gemäß dem Urteil des OLG Hamm zu unterlassen als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren zu benennen, die tatsächlich nicht Anlass für die Preisanpassung sind. Gegen dieses Gebot hat die Beklagte verstoßen, weil sie angegeben hat, „ein Teil der Steuern“ sowie „Abgaben“ seien angepasst worden, obwohl die in § 2 Abs. 3 Nr. 5 StromGVV genannten Strom- und Umsatzsteuern wie auch die Konzessionsabgabe unverändert geblieben sind. Nicht bestätigt hat das OLG hingegen, die Verurteilung des Versorgungsunternehmens zur Unterlassung von Ankündigungen, denen eine Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises fehlt.

In dem jetzt vorliegenden Beschluss des BGH vom 10.04.2018 (VIII ZR 247/17) wird geprüft, ob die Beschränkungen der Revisionszulassung durch das OLG Hamm wirksam sind. Der BGH bejaht dies, so dass dem Versorgungsunternehmen keine Revision zur Begründetheit der beiden stattgegebenen Unterlassungsklageanträge möglich ist. Gleichfalls verwirft der BGH die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Dieser orientiert sich bei Verbraucherrechtsverstößen an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots.

Keine Aussage trifft der BGH zur Frage, ob zur Erfüllung der Informationspflichten nach der StromGVV auch die vom Kläger verlangte Gegenüberstellung geschuldet ist. Im Rahmen seines Beschlusses über die Wirksamkeit der Revisionsbeschränkungen bestätigt der BGH nur, dass das OLG die Revision partiell bezüglich der Begründetheit diesen durch den Verbraucherverband geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zulassen konnte.

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