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Titel: Personalzusatzkosten aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung für den Netzbetreiber dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 17.10.2017
Aktenzeichen: EnVR 23/16 – SW Kiel Netz GmbH
Gesetz: ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 18002127

Personalzusatzkosten aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung für den Netzbetreiber dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile

BGH, Beschluss vom 17.10.2017 – EnVR 23/16 – SW Kiel Netz GmbH

Leitsätze des Gerichts:

  1. Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV sind nur solche Personalzusatzkosten anzusehen, die beim Netzbetreiber entstehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber auf einer betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18.Oktober 2016 – EnVR 27/15, RdE 2017, 80 – Infrawest GmbH).
  2. Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und einer Kostenbelastung des Netzbetreibers liegt auch dann vor, wenn der Netzbetreiber die Kosten aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zu tragen hat.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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