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Titel: Erlösobergrenzen: Berücksichtigung von Personalzusatzkosten für bei konzernverbundenen Dienstleistern beschäftigte Mitarbeiter
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 18.10.2016
Aktenzeichen: EnVR 27/15 - Infrawest GmbH
Gesetz: ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 18004891

Erlösobergrenzen: Berücksichtigung von Personalzusatzkosten für bei konzernverbundenen Dienstleistern beschäftigte Mitarbeiter

BGH, Beschluss vom 18.10.2016 - EnVR 27/15 - Infrawest GmbH

Leitsätze des Gerichts:

  1. Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV sind nur solche Personalzusatzkosten anzusehen, die bei dem Netzbetreiber selbst entstehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber selbst auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen.
  2. Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und einer Kostenbelastung des Netzbetreibers ist nicht schon dann gegeben, wenn ein anderer Rechtsträger, der Leistungen an den Netzbetreiber erbringt, Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen, die er aufgrund einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung an seine Arbeitnehmer zu zahlen hat, bei der Kalkulation der mit dem Netzbetreiber vereinbarten Vergütung berücksichtigt.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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