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Titel: BGH: Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassungen aufgrund geänderter Steuern und Abgaben
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 01.11.2017
Gesetz: BGB, EnWG, RL 93/13/EWG, RL 2009/72/EG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 17002084

BGH: Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassungen aufgrund geänderter Steuern und Abgaben

Der BGH hat in der Revisionsentscheidung vom 05.07.2017 (VIII ZR 163/16) zu OLG Düsseldorf (VW-DokNr. 16001645; Vorinstanz: LG Düsseldorf, VersorgW 2016, 82, DokNr. 16003780 mit Anm. Held/Richard) die Revision des beklagten Stromlieferanten zurückgewiesen.

Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten

hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen. Beruhen diese Entgeltänderungen auf einem Preisanpassungsrecht, das sich der Lieferant im Vertrag vorbehalten hat, kann der Letztverbraucher den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 nSatz 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat.

Zu dem Themenkomplex ist in der Versorgungswirtschaft der Aufsatz »Billiges Ermessen, Automatikklauseln, ›gespaltene‹ Preisanpassungsklauseln« von Brändle erschienen (VersorgW 2016, 235, DokNr. 16003919).

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