BGH: Zur Verwechslungsgefahr nach § 7a Abs. 6 EnWG hinsichtlich Kommunikationsverhalten und Markenpolitik von Verteilernetzbetreibern
BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVZ 55/15
Der BGH hat mit Beschluss vom 12.07.2016 (EnVZ 55/15) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.10.2015 - VI-3 Kart 128/14 (V) (VersorgW 2016, 213, DokNr. 16001631) zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf hatte einen Beschluss der BNetzA im Hinblick auf Kommunikationsverhalten und Markenpolitik eines Verteilernetzbetreibers, der Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist, aufgehoben. Eine Verwechselungsgefahr mit der Vertriebsgesellschaft im Sinne des § 7a Abs. 6 EnWG bestimme sich nach markenrechtlichen Maßstäben, wobei im Anwendungsbereich des EnWG ausschließlich eine „Verwechslungsgefahr im engeren Sinne“ zu einem Verstoß führe.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Düsseldorf: „Für eine Verletzung von §7a Abs.6 EnWG reicht es nicht aus, wenn Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne … vorliegt, also die Gefahr bestehe, dass der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken erkennt, aber organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern herstellt.“ Und so der BGH weiter: „Unzulässig ist lediglich ein Verhalten, das geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass der Netzbetreiber und das Versorgungsunternehmen identisch sind. Zur Prüfung, ob zwischen zwei Zeichen Verwechslungsgefahr in diesem Sinne besteht, ist der Gesamteindruck der beiden Zeichen zu ermitteln. Für den Gesamteindruck eines komplexen Zeichens sind hierbei grundsätzlich alle Bestandteile zu berücksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können einzelne Bestandteile aber prägenden Charakter haben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.“
Zu der nun rechtskräftigen Entscheidung des OLG Düsseldorf vergleiche den Aufsatz von Jacob, „Markentrennung und kommunikative Entflechtung bei Verteilernetzbetreibern (§ 7a Abs. 6 EnWG)“ in VersorgW 2016, 202 (DokNr. 16003897) mit weiteren Hinweisen.