BGH: Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nur durch den Letztverbraucher
BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - EnVZ 50/16
In seinem Beschluss vom 20.06.2017 (EnVZ 50/16) zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG bestätigt der BGH die Vorinstanz (OLG Düsseldorf vom 06.10.2016 – VI – 5 Kart 13/15 (V), VW-DokNr. 18002110). Der Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV kann nur durch den Letztverbraucher gestellt werden. Für eine Erweiterung auf verbundene Unternehmen bestehe kein sachlicher Grund. Etwas anderes folge auch nicht aus der Festlegung der BNetzA vom 11.12.2013 (BK4-13-739) hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte. Soweit diese für das zugrunde zu legende Netzentgelt auf eine Konzernbetrachtung i.S. des § 15 AktG abstellt, werde damit lediglich die Frage geregelt, welche Strommengen und welche Netzentgeltanteile bei einer Kundenanlage i.S. des § 3 Nr. 24a, 24b EnWG Gegenstand einer individuellen Netzentgeltvereinbarung sind. Schließlich weist der BGH auch auf den Beschluss vom 13.12.2016 (EnVR 38/15, Individuelles Netzentgelt II, VW-DokNr. 18002111) hin, nach dem für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend ist. Dass die Vorinstanz den tatsächlichen physikalischen Strombezug als maßgeblich ansah, spiele bei der hier vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde jedoch keine Rolle, da es sich lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung des OLG handle.