Titel: § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (individuelles Netzentgelt) begünstigt ausschließlich den Letztverbraucher; keine Vertrauensschutz bei unvollständigen und gleichzeitig irreführenden Angaben
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 06.10.2016
Aktenzeichen: VI – 5 Kart 13/15 (V)
Gesetz: StromNEV, EnWG, AktG, VwVfG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand:
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH, Az. EnVZ 50/16
Dokumentennummer:
18002110
§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (individuelles Netzentgelt) begünstigt ausschließlich den Letztverbraucher; keine Vertrauensschutz bei unvollständigen und gleichzeitig irreführenden Angaben
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2016 – VI – 5 Kart 13/15 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Regelung auf Änderungen mit Wirkung für die Zukunft beschränkt.
- § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 begünstigt ausschließlich den Letztverbraucher i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG, nicht hingegen den Stromlieferanten. Der Stromverbrauch des Letztverbrauchers kann dem konzernverbundenen Stromlieferanten nicht nach § 15 AktG zugerechnet werden, weil § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV eine Konzernbetrachtung nicht vorsieht.
- Ein den Stromlieferanten fälschlicherweise als Letztverbraucher begünstigender Genehmigungsbescheid nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 ist rechtswidrig und kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz kann sich der - fehlerhaft - Begünstigte nicht berufen, wenn er den Genehmigungsbescheid durch unvollständige und gleichzeitig irreführende Angaben zum tatsächlichen Letztverbraucher nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erwirkt hat.
- Das Gericht kann eine Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts nach § 47 VwVfG nur im Rahmen des Streitgegenstands des Verfahrens und damit bezogen auf den angefochtenen Bescheid - hier den Rücknahmebescheid - vornehmen.
Das EnWG sieht - anders als § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO - einen Antrag des Beschwerdeführers, die Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren festzustellen, nicht vor.
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