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Titel: BFH: Unberechtigter Steuerausweis in einem Gebührenbescheid
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 21.09.2016
Aktenzeichen: XI R 4/15
Gesetz: UStG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 17001860

BFH: Unberechtigter Steuerausweis in einem Gebührenbescheid

Nach Überzeugung des BFH (Urteil vom 21.09.2016 - XI R 4/15) weist ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung i.S.d. § 14c Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG unberechtigt Umsatzsteuer gesondert aus, wenn er in seinen Gebührenbescheiden als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallendem Steuerbetrag angibt. Im Streitjahr 2007 rechnete der Zweckverband gegenüber den Tierhaltern mit Gebührenbescheiden ab, in denen im Erläuterungsteil u.a. erwähnt wurde, dass in der Entsorgungsgebühr die durch ein privates Entsorgungsunternehmen erhobenen 19% Mehrwertsteuer in Höhe von ... €, berechnet auf Nettoentsorgungsentgelt von ... €, enthalten ist. Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erfüllt eine Rechnung - hierunter fällt auch ein Gebührenbescheid - bereits dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Ein offener Ausweis der Steuer - indem die Steuer als Geldbetrag genannt oder als Steuerbetrag gekennzeichnet ist - löst gleichfalls in öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheiden die Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG aus. An den Steuerausweis sind keine bestimmten optischen Anforderungen zu stellen, sodass die Steuer ebenso im Rahmen eines erläuternden Hinweises gesondert ausgewiesen werden kann. Die Gebührenbescheide enthielten im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass aus den vom Zweckverband im Rahmen der Erläuterung seiner Kosten gesondert ausgewiesenen Steuerbeträgen keine Vorsteuer beansprucht werden könne.

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