Umgang mit fehlenden oder „mangelhaften“ Messwerten
RA Roman Schüttke und RA Dr. Michael Weise, Stuttgart[1]
Die Energie- und Versorgungswirtschaft ist über alle Sparten hinweg auf Messwerte angewiesen. Ohne Messwerte sind (kaufmännische) Prozesse zur Abrechnung der Versorgung, der Netznutzung, der Bilanzierung sowie zur Bestimmung von Steuern, Abgaben und Umlagen nicht möglich. Das Mess- und Eichrecht sorgt dafür, dass Letztverbraucher, Einspeiser, Netzbetreiber und Versorger darauf vertrauen können, dass die Messwerte korrekt sind. Doch wo (Mess-)Technik im Einsatz ist, können auch Fehler passieren. Mit Zählerdefekten, Zählerausfall, abgelaufener Eichfrist oder Zutrittsverweigerungen im Zusammenhang mit Zählerwechseln ist in der Praxis jeder Versorger (irgendwann) konfrontiert. Mit diesem Beitrag sollen die grundlegenden Anforderungen an den Umgang mit Fallkonstellationen erläutert werden, in denen Messwerte entweder fehlen, nur fehlerhafte Messwerte oder nur Messwerte von ungeeichten Messgeräten vorliegen. Im Fokus stehen dabei die Sparten Strom und Gas aus Perspektive des Lieferanten und des Messstellenbetreibers.