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Titel: Telekom muss Leerrohre für die Konkurrenz öffnen
Behörde / Gericht: Verwaltungsgericht Köln
Datum: 24.06.2024
Aktenzeichen: 1 L 681/24
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 24086068 ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 08/2024, Seite 216

Telekom muss Leerrohre für die Konkurrenz öffnen

– VG Köln, Beschluss vom 24.06.2024 – 1 L 681/24 –[1]

Leitsätze der Redaktion:

  1. Der Anspruch nach § 155 Abs. 1 TKG umfasst die gesamte vom geförderten Unternehmen in das Förderprojekt eingebrachte Bestandsstruktur. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, allen interessierten Betreibern die Möglichkeit zum open access (offener Netzzugang) zu geben, um dadurch auf der Endkundenebene echten Wettbewerb zu ermöglichen. Die effektive Mitnutzung der geförderten…
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