Wie „strapazierfähig“ ist die Bereichsausnahme des § 116 Abs. 2 GWB?
von RAin Freya Weber[1] und RA Andreas Lange[2], Nürnberg
Der Vierte Teil des GWB – das europäische Kartellvergaberecht – ist nicht auf öffentliche Aufträge oder Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
Der fast versteckte Absatz 2 des § 116 GWB suggeriert nach dem reinen Wortlaut eine weitreichende Möglichkeit, Beschaffungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz bzw. eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste unter weiteren Voraussetzungen ohne die im Grundsatz für öffentliche Auftraggeber erforderliche Ausschreibung vorzunehmen. Was fast schon verlockend anmutet, bedarf der genaueren Untersuchung. Ist der Anwendungsbereich wirklich so weit zu fassen, wie der reine Wortlaut verspricht? Wann ist der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme überstrapaziert, mithin erschöpft? Im Folgenden wird die Norm des § 116 Abs. 2 GWB einer genaueren Betrachtung unterzogen.