Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UstG
RA/StB Marcel Reinke, Nürnberg[1]
Mit dem Jahressteuergesetz 20222 wurde erstmals mit Wirkung ab dem 01.01.2023 ein neuer ermäßigter Steuersatz in Höhe von 0 Prozent in der Umsatzsteuer eingeführt. Anwendbar ist dieser sog. Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG für Gegenstände zur Erzeugung von Solarenergie und findet bei der Lieferung selbst als auch bei der Installation von Solarmodulen und Speichern einschließlich der wesentlichen Komponenten Anwendung. Nach dem Gesetzeswortlaut lassen die Tatbestandsvoraussetzungen jedoch einen erheblichen Auslegungsspielraum zu. Mit Schreiben vom 27.02.2023 hat sich das BMF erstmals zur Anwendung und Auslegung des § 12 Abs. 3 UStG geäußert. In dem Schreiben hat das BMF versucht, durch gezielte Vereinfachungsregelungen dem Nullsteuersatz einen größtmöglichen Anwendungsspielraum zu geben. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Verallgemeinerungen, sondern auch die Anwendung der Vereinfachungsregelungen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Leistende weiterhin Schuldner der Umsatzsteuer bleibt, besteht die Gefahr, dass die Parteien zwar von der Anwendung des Nullsteuersatzes ausgehen, dieser aber aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nicht zum Tragen kommt und der Leistende dennoch für die Umsatzsteuer haftet. Aufgrund der teilweise eingetretenen Unsicherheiten in Bezug auf die Anwendung des § 12 Abs. 3 UStG hat das BMF mit Schreiben vom 30.11.2023 nachjustiert.