Die geplante Novelle der AVBFernwärmeV – Was lange währt, wird endlich gut?– Teil 2
RAin Dr. Melanie Meyer, Berlin und RA Björn Jacob, Düsseldorf[1]
Mit dem Ende Juli 2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Entwurf für eine Novelle der AVBFernwärmeV[2] knüpft das BMWK an sein bereits 2022 verfolgtes Vorhaben an, die Bedingungen der immer mehr an Bedeutung gewinnenden Fernwärmeversorgung in einigen wichtigen Punkten grundlegend zu reformieren. Der aktuelle Entwurf, der den heiß diskutierten Entwurf von 2022[3] ersetzt, soll Verbraucherrechte und Transparenz stärken und zugleich die Interessen der Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) ausreichend berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund soll dieser Aufsatz einen ersten Überblick über einige wesentliche Änderungen der Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Preisänderungsklausel, geben.
Dies ist die Fortsetzung des Beitrags aus der Versorgungswirtschaft 11.2024[4], in der der Anwendungsbereich und die Begriffsdefinitionen in § 1 AVBFernwärmeV-E, die Veröffentlichungspflichten in § 1a AVBFernwärmeV-E sowie die Regelungen zum Vertragsabschluss erörtert wurden.