Die geplante Novelle der AVBFernwärmeV – Was lange währt, wird endlich gut? – Teil 1 –
RAin Dr. Melanie Meyer, Berlin und RA Björn Jacob, Düsseldorf[1]
Mit dem Ende Juli 2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Entwurf für eine Novelle der AVBFernwärmeV[2] knüpft das BMWK an sein bereits 2022 verfolgtes Vorhaben an, die Bedingungen der immer mehr an Bedeutung gewinnenden Fernwärmeversorgung in einigen wichtigen Punkten grundlegend zu reformieren. Der aktuelle Entwurf, der den heiß diskutierten Entwurf von 2022[3] ersetzt, soll Verbraucherrechte und Transparenz stärken und zugleich die Interessen der Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) ausreichend berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund soll dieser Aufsatz einen ersten Überblick über einige wesentliche Änderungen der Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Preisänderungsklausel, geben. In Versorgungswirtschaft 12.2024 folgt dann ein 2. Teil mit weiteren Ausführungen zu Anpassung der Leistung (§ 3 AVBFernwärmeV-E), öffentlichen Bekanntgabe (§ 4 AVBFernwärmeV-E), Vertragslaufzeit (§ 32 AVBFernwärmeV-E), Einstellung der Versorgung (§ 33 AVBFernwärmeV-E) sowie zu den neuen Übergangsregelungen in § 36 AVBFernwärmeV-E.