E-Charging: Aufladen von E-Fahrzeugen als einheitliche Lieferung
– von StB Dipl.-FW (FH) Karl-Hubert Eckerle und RA Moritz Obst, München –[1]
Durch die gesellschaftlich und politisch gewünschte Zunahme an Elektromobilität stellt sich notwendigerweise die Frage, wie und wo Elektrofahrzeuge komfortabel geladen werden können. Daher werden seit einigen Jahren öffentlich zugängliche Ladestationen von unterschiedlichen Marktteilnehmern (z.B. Energieversorgern, Fahrzeugherstellern, Kommunen, u.v.m.) erstellt, um das »Betanken« der Fahrzeuge mit Strom zu ermöglichen. Das Angebot an der Ladestation umfasst bei genauerer Betrachtung aber deutlich mehr Leistungskomponenten als nur die schlichte Übertragung von Elektrizität aus dem Netz in eine Autobatterie. Diese zusätzlichen Leistungskomponenten bestehen bei der Abgabe von Strom über eine Ladestation typischerweise in der Bereitstellung der Ladevorrichtung, der Nutzungsmöglichkeit eines Park- oder Stellplatzes, der notwendigen technischen Unterstützung des Nutzers und in der Bereitstellung notwendiger IT-Einrichtungen sowie in der Erbringung von Abrechnungsdienstleistungen.
Unklarheit bestand bislang u.a. darüber, ob diese weiteren Leistungskomponenten umsatzsteuerlich als eigenständige sonstige Leistungen einzuordnen sind.
Mit Urteil vom 20.04.2023 – C-282/22[2] hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr entschieden, dass die Verschaffung von Strom auch dann als einheitliche Lieferung einzuordnen ist, wenn der Strom über eine Ladestation abgegeben wird und der Empfänger weitere Leistungskomponenten erhält, die für sich betrachtet als sonstige Leistungen einzuordnen wären.