Das EEG 2023 – Novelle und schon sechs Korrekturen – ein Überblick
– von RA Wolfdieter von Hesler, Essen –[1]
Das EEG 2021[2] wurde zunächst im Rahmen des sog. »Osterpakets« nochmals zum 29.07.2022 erheblich überarbeitet.[3] Erhebliche Modifikationen und die Umbenennung in »EEG 2023« erfolgten durch Art. 2 des »Osterpakets«. Diese Überarbeitung[4] trat zum 01.01.2023 in Kraft.
Das Gesetz wurde bereits vor Inkrafttreten mehrfach korrigiert. Teilweise erfolgten auch Nachbesserungen in Folge der sog. Energiekrise im Gefolge des Krieges von Russland gegen die Ukraine.[5] Auch nach dem Inkrafttreten am 01.01.2023 wurde das EEG 2023 bereits durch fünf weitere Änderungen überarbeitet.[6]
Ziel der Novellierung ist der weitere Umbau der Stromversorgung zur Erreichung der Klimaziele der Bundesrepublik Deutschland und hierzu der Stromversorgung auf Basis erneuerbarer Energien bereits ab 2035.[7]
Mit diesem Beitrag soll ein Überblick über die Zielsetzungen des Gesetzes und die grundsätzlichen Vorgaben zu den Ausbauzielen (unten A.), die Maßnahmen im Hinblick auf einzelne Erneuerbare Energien (unten B.), die Änderungen im Hinblick auf die kommunale Beteiligung (unten C.) und die Bürgerenergieanlagen (unten D.) gegeben werden. Die Umstellung der Sanktionsregelungen auf Strafzahlungen (unten E.) und Hinweise auf technische Neuregelungen (unten F.). ergänzen den Überblick.