Inflationsausgleichsprämien – Gestaltungselement bei Tarifabschlüssen sowie handels- und steuerbilanzielle Behandlung dieser tarifvertraglich zugesagten Zusatzleistungen
– von StB Christoph Brüggen, Korschenbroich –[1]
Ausgelöst insbesondere durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine setzte in 2022 ein deutlicher Anstieg der allgemeinen Verbraucherpreise ein, die den Gesetzgeber veranlassten, verschiedene Maßnahmen zur Abmilderung der Inflationsfolgen für die Bürger zu ergreifen. Im Rahmen des dritten Entlastungspakets wurde eine Lohn-/Einkommensteuerbefreiung bzw. eine Freistellung von der Sozialversicherungsbeitragspflicht für vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Inflationsausgleichsprämien in das Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. in die Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung durch das »Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz« vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1743) eingefügt.
Die bei Gewährung von Inflationsausgleichsprämien durch den Arbeitgeber auf Seiten der Beschäftigten entstehenden Vorteile wurden ab Herbst 2022 zum integralen Bestandteil und Gestaltungsmittel von Tarifvertragsabschlüssen unterschiedlicher Tarifvertragsparteien. Die erstrebte Steuerfreiheit bzw. Sozialversicherungsfreistellung tritt aber nur ein, wenn die Inflationsausgleichsprämien als »echte Zusatzleistungen« zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Da die Laufzeiten der aktuell abgeschlossenen Tarifverträge mit den jeweils darin enthaltenen Modalitäten hinsichtlich der Gewährung der Inflationsausgleichsprämien i.d.R. bis in das Kalenderjahr 2024 reichen, stellt sich aus handels- und steuerbilanzieller Sicht die Frage nach einer möglichen Antizipation der zugesagten Leistungsverpflichtungen für noch ausstehende Auszahlungen im kommenden Jahresabschluss.