Beteiligung der Kommunen an den Stromerträgen von älteren Windenergie- und Freiflächenanlagen
– von Prof. i.R. Dr. Dr. Peter Salje, Bassum –[1]
Um Gemeinden mit älteren Windenergie- und/oder Freiflächenanlagen nicht zu benachteiligen, hat das EEG 2023 in den Übergangsbestimmungen (§ 100) die Gleichstellung von Neuanlagen mit Bestandsanlagen angeordnet, wenn Kommunen mit Anlagenbetreibern Zahlungen von bis zu 0,2 Cent je Kilowattstunde vereinbaren (§ 6 EEG 2023).2 Gäbe es diese Regelung nicht, würden manche Kommunen für die Dauer von bis zu 15 Jahren von den Segnungen der kommunalen Beteiligung am Stromertrag ausgeschlossen und müssten darauf drängen, die alten Anlagen schnell abzubauen und Neuanlagen zu errichten. Solche Zahlungen an Kommunen werden im Regelfall vom lokalen Netzbetreiber erstattet; insofern vertreten allerdings die in einem bedeutenden Konzern zusammengeschlossenen Netzbetreiber die Ansicht, dass Erstattungszahlungen nur zu leisten seien, wenn die Förderung des Stromertrags aus solchen Windenergieanlagen auf einer Ausschreibung beruht, was Anlagen in der gesetzlichen Einspeisevergütung ausschlösse. Ob diese Rechtsauffassung zu überzeugen vermag, soll mit dem Beitrag untersucht werden.