Wegerechte nach dem TKG – Ein Baustein für den Breitbandausbau?
– von RA Andreas Lange, RAin Veronika Kreß und Ref. jur. Ludwig Imig, Nürnberg –[1]
Planen Unternehmen in der Rolle des Eigentümers (häufig Stadtwerke) oder Betreibers (Telekommunikationsunternehmen (TKU)) ein Glasfasernetz oder einzelne Glasfaserlinien neu zu errichten oder auszubauen, um Endkunden mit gigabitfähigem Internet zu versorgen, werden in der Regel öffentliche sowie private Flächen genutzt. Damit die jeweiligen Leerrohre (samt Glasfasern) sowie sonstige passive und aktive Netzinfrastruktur in diese öffentlichen und privaten Flächen verlegt werden dürfen, bedarf es einer Berechtigung. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält hierfür Vorschriften, die sowohl öffentliche Verkehrswege als auch Privatgrundstücke abdecken. Eine Nutzung erforderlicher Grundstücke wird regelmäßig im Rahmen von Wegerechten gemäß §§ 125 ff. TKG in Betracht kommen. Bestehen diese Wegerechte, verpflichten diese den jeweiligen Wegebaulastträger bzw. Grundstückseigentümer zur Duldung des Ausbaus von Glasfaserlinien und schützen den Berechtigten vor Eigentumsverlust an der verbauten Glasfaserinfrastruktur. Dieser Artikel vermittelt einen Überblick über die Grundlagen und die aktuelle rechtliche Entwicklung von Wegerechten.