Titel: Langsam durchgeführtes Vergabeverfahren begründet keine äußerste Dringlichkeit
Autor:
RA Dr. Tom Christian Ohse
Datum: 20.07.2022
Aktenzeichen: VK 2-60/22
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Vergaberecht,
Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer:
23075411
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2023, Seite 117
Langsam durchgeführtes Vergabeverfahren begründet keine äußerste Dringlichkeit
– VK Bund, Beschluss vom 20.07.2022 – VK 2-60/22 –[1]
Leitsätze der Redaktion:
- Allein aus der Tatsache, dass es um ein Produkt geht, welches dem Schutz von Leib und Leben dient, lässt sich nichts für den Tatbestand der äußersten Dringlichkeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ableiten.
- Die Verzögerungen in einem regulären Vergabeverfahren stellen aber, was selbsterklärend ist und keiner näheren Begründung bedarf, keinen Fall einer akuten Gefahrensituation und keinen…