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Titel: Langsam durchgeführtes Vergabeverfahren begründet keine äußerste Dringlichkeit
Datum: 20.07.2022
Aktenzeichen: VK 2-60/22
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Vergaberecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 23075411 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2023, Seite 117

Langsam durchgeführtes Vergabeverfahren begründet keine äußerste Dringlichkeit

– VK Bund, Beschluss vom 20.07.2022 – VK 2-60/22 –[1]

Leitsätze der Redaktion:

  1. Allein aus der Tatsache, dass es um ein Produkt geht, welches dem Schutz von Leib und Leben dient, lässt sich nichts für den Tatbestand der äußersten Dringlichkeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ableiten.
  2. Die Verzögerungen in einem regulären Vergabeverfahren stellen aber, was selbsterklärend ist und keiner näheren Begründung bedarf, keinen Fall einer akuten Gefahrensituation und keinen…
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