Titel: Rechtsdienste als erlaubte Nebentätigkeit bei Beschaffungsdienstleistungen
Autor:
RA Dr. Tom Christian Ohse
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 25.05.2022
Aktenzeichen: VII-Verg 33/21
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Vergaberecht,
Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer:
23072415
ebenso Versorgungswirtschaft 3/2023, Seite 82
Rechtsdienste als erlaubte Nebentätigkeit bei Beschaffungsdienstleistungen
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2022 – VII-Verg 33/21 –[1]
Leitsätze der Redaktion:
- Mehrere Lose dürfen ausnahmsweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB). Der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers für eine Gesamtvergabe hat eine umfassende Interessenabwägung voranzugehen, die zu dem Ergebnis führt, dass bei einer vertretbaren Würdigung die für eine zusammenfassende Vergabe…