Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Auch ein Thema für die Versorgungswirtschaft?
– von RA Dr. Stefan Bischoff und RA Maximilian Decker, Hamm –[1]
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)[2] ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Es ist das erste verbindliche nationale Regelwerk, das deutsche Unternehmen für die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten in die Verantwortung nimmt. Das Gesetz zielt darauf ab, die weltweite Menschenrechtslage entlang von Lieferketten zu verbessern, indem es Großunternehmen verpflichtet, menschen- und umweltrechtliche Risiken zu erkennen, zu minimieren und – sofern erforderlich – zu beenden.[3]
Unter welchen Voraussetzungen öffentliche Versorgungsunternehmen in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, wie der hierfür maßgebende Schwellenwert ermittelt wird und welche Handlungspflichten sich aus einer unmittelbaren Verpflichtung ergeben, ist näher zu definieren. Des Weiteren ist von Belang, inwieweit die Versorgungsunternehmen – sollten sie die Schwellenwerte nicht erreichen – mittelbar durch das LkSG beeinflusst werden.