Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EnWG bei einer temporären Aufgabe vertrieblicher Aktivitäten
– von RA Dr. Karsten Rauch, Wuppertal –[1]
Preissteigerungen, Gasmangellage und Preisbremsengesetze: Nur einige Schlagworte, mit denen die tagtägliche Geschäftspraxis der Energielieferanten in den letzten Monaten thematisch umschrieben werden kann. Die damit verbundenen tatsächlichen, rechtlichen und kommerziellen Herausforderungen sind immens. Es verwundert daher unter dem Gesichtspunkt einer risikoaversen Unternehmenssteuerung nicht, dass sich Energielieferanten außerhalb der Grundversorgung auch mit der Einschränkung oder (temporären) Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit befassen. Wichtig und zu beachten ist allerdings, dass die Beendigung des Energieverkaufs unter bestimmten Umständen der Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angezeigt werden muss. Zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift hat sich die Beschlusskammer 6 (BK 6) der BNetzA erst jüngst in ihrem Beschluss vom 12.06.2023 - BK6-23/029 geäußert. Auf diese Entscheidung und ihre rechtliche Einordnung soll in diesem Beitrag eingegangen werden.