Titel: Nebenangebote: Mindestanforderungen müssen ausdrücklich vorgegeben werden
Autor:
RA Dr. Tom Christian Ohse
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Oberlandesgericht Frankfurt am Main (mit Außenstellen in Kassel und Darmstadt) (Hessen)
Datum: 15.03.2022
Aktenzeichen: 11 Verg 10/21
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
EU-Recht,
Vergaberecht,
Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer:
22066279
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2022, Seite 276
Nebenangebote: Mindestanforderungen müssen ausdrücklich vorgegeben werden
– OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2022 – 11 Verg 10/21 –[1]
Leitsätze des Gerichts:
- Auch von einem fachkundigen und erfahrenen Bieter darf nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er im Sinne von §160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB weiß, dass eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, als konkludent aufgestellte Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen ist.
- Eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das…