Erhöhung der Minijobgrenze und weitere Änderungen bei geringfügig Beschäftigten
– von Dipl.-Finanzwirt (FH) Raphael Schuster, München –[1]
Nach der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit waren im Mai 2022 etwa 7 Mio. Personen geringfügig beschäftigt. Dem standen 34 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gegenüber. Damit fallen auf 100 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ca. 21 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.
Wegen der weiten Verbreitung von Minijobs sind sie häufig Gegenstand von politischen Diskussionen. Minijobs sollen vor allem zum Abbau von Arbeitslosigkeit und zur Vermeidung von Schwarzarbeit beitragen.[2] Kritiker befürchten jedoch eine Verdrängung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen durch Minijobs. Daneben werden sie oftmals als Teilzeitfalle bezeichnet. Grund dafür ist, dass für viele Beschäftige eine Aufstockung der Arbeitszeit wegen der ggf. dadurch eintretenden Sozialversicherungs- und Steuerpflicht als finanziell unattraktiv erscheint.
Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügen Beschäftigung (Mindestlohnerhöhungsgesetz) hat der Gesetzgeber, neben der Anhebung des Mindestlohns auf 12 € je Stunde, weitreichende Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Diese treten zum 01.10.2022 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden dargestellt.