Titel: Nutzungsdauer von Computerhardware und Soft ware zur Datenerhebung
Behörde / Gericht:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 26.04.2022
Aktenzeichen: IV C 3 – S 2190/21/10002 :028
Artikeltyp:
Kategorien:
Bilanzsteuerrecht,
Einkommensteuer/SolZ,
Körperschaftssteuer/SolZ,
Rechnungswesen
Dokumentennummer:
22006748
ebenso Versorgungswirtschaft 6/2022, Seite 180
Nutzungsdauer von Computerhardware und Soft ware zur Datenerhebung
– BMF, Schreiben vom 26.04.2022 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :028 –
Zu diversen Änderungs- und Erläuterungsbitten der Spitzenorganisationen der Wirtschaft führt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in seinem Schreiben Folgendes aus:
Die Neufassung vom 22.02.2022 des BMF-Schreibens[1] zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung vom 26.02.2021 reagiert bereits auf Fragen aus der Wirtschaft sowie von Verbänden und Anwendern und bietet durch die im…