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Titel: Gasspeicher- und Gasbeschaffungsumlage – kehren neue Besen gut?
Datum: 01.10.2022
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 22070177 ebenso Versorgungswirtschaft 10/2022, Seite 293

Gasspeicher- und Gasbeschaffungsumlage – kehren neue Besen gut?

– von RA Dr. Thomas Wolf LL.M.oec. und Jonas Neubert, Nürnberg –[1]

Die Gasbeschaffungsumlage ist die derzeit wohl am intensivsten diskutierte Frage in der Energiewirtschaft. Das ist verständlich, denn in 41,2% aller Haushalte in Deutschland dient Erdgas als Energieträger. In den deutschen Industrieunternehmen ist Erdgas mit Abstand der bedeutendste Energieträger mit 31,2% am Gesamtenergieverbrauch in der Industrie.[2] Seit dem 14.06.2022 hat das von der Russischen Föderation beherrschte Unternehmen Gazprom die Gaslieferung deutlich reduziert und inzwischen vollständig eingestellt.[3] Gasimporteure müssen den Gasbedarf für deutsche Verbraucher daher kurzfristig alternativ beschaffen, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führt und die Gasimporteure in wirtschaftliche Bedrängnis bringt.

Um einen Zusammenbruch der Gasversorgung zu verhindern, hat der deutsche Gesetzgeber das Energiewirtschafts­gesetz (EnWG) im Hinblick auf Füllstandsvorgaben für die Gasspeicher angepasst und das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) geändert. Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung die Gaspreisanpassungsverordnung nach § 26 EnSiG erlassen.[4] Im Ergebnis werden zwei neue Gasumlagen, die Gasspeicher- und Gasbeschaffungsumlage, ab dem 01.10.2022 von dem Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH (THE) gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) erhoben.[5] Der nachfolgende Beitrag soll die rechtlichen Grundlagen, die Funktionsweise und die Auswirkungen der beiden Gasumlagen darstellen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrags wurde immer noch in Frage gestellt, ob die Gasbeschaffungsumlage überhaupt umgesetzt werden sollte. So wurden finanzverfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, aber auch diskutiert, ob die »Rettung« der Gasimporteure nicht ausschließlich über Stabilisierungsmaß­nahmen nach § 29 EnSiG erfolgen sollte.

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