Das Messstellenbetriebsgesetz ist da – ein (weiterer) Überblick
- von RA Dr. Thomas Wolf und StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Dobler, Nürnberg - *
Am 08.07.2016 hat der Bundesrat das am 23.06.2016 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende und damit das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) gebilligt, das nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt] in Kraft tritt. Im Anschluss an den Beitrag „Das Messstellenbetriebsgesetz - ein erster Überblick“ in der Ausgabe 11/2015 der Versorgungswirtschaft1 sollen im Folgenden diejenigen Regelungen des Gesetzes näher erläutert werden, die im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geändert oder angepasst wurden.
1. Auswahlrecht des Anschlussnehmers
Der Referentenentwurf des MsbG hatte noch vorgesehen, dass der Anschlussnehmer gemäß § 6 MsbG den Messstellenbetreiber für den Anschlussnutzer (regelmäßig der Eigentümer einer Immobilie) auswählen kann, wenn dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden, neben dem Messstellenbetrieb für Strom mindestens ein zusätzlicher Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme gebündelt und der gebündelte Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten durchgeführt wird.2 In diesem Fall sollten laufende Verträge mit Messstellenbetreibern der betroffenen Sparten entschädigungslos enden, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist. Der Bundesrat hatte die Neuregelungen im Zusammenhang mit der Einführung eines vorrangigen Auswahlrechts für den Anschlussnehmer allerdings abgelehnt. Nach Auffassung des Bundesrates führten die Neuregelungen zu einer deutlichen und ungerechtfertigten Schwächung der Position der Anschlussnutzer, was besonders deutlich würde mit Blick auf die Ausstattung von Mietobjekten mit intelligenten Messsystemen, die zugleich den Hauptanwendungsbereich der Regelung darstellen dürften.3
Im Ergebnis wurde § 6 Abs. 1 MsbG nun dahingehend korrigiert, dass ein Auswahlrecht des Anschlussnehmers erst ab dem 01.01.2021 besteht und laufende Verträge entschädigungslos enden, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren.4 Insbesondere die Immobilienwirtschaft, die dem gebündelten Messstellenbetrieb in Liegenschaften großes Synergie- und Effizienzpotential beimisst, wird damit erst im Jahr 2021 den Energieversorgern in diesem Bereich Konkurrenz machen können. Die Energieversorger indes sollten die Zeit nutzen, um für diesen Bereich zukunftsfähige Geschäftsmodelle zu entwickeln.
2. Besondere Kostenregulierung/buchhalterische Entflechtung
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