Das neue Messstellenbetriebsgesetz - ein erster Überblick
- von RA Dr. Thomas Wolf, StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Dobler und Dipl. Wirtsch.-Ing./Ökonom Benjamin Schüssler, Nürnberg-*
Am 21. September 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende“ vorgelegt. Das zentrale Element dieses Gesetzes ist das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG), das - so das Bundesministerium - den Einsatz intelligenter Messsysteme sicher und kosteneffizient vorantreiben soll. Im Folgenden soll ein erster Überblick über die rechtlichen, regulatorischen und operativen Anforderungen gegeben werden, die sich aus den neuen gesetzlichen Vorgaben ergeben.
1. Wesentliche Inhalte des Messstellenbetriebsgesetzes
a) Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Der Entwurf des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG-E) trifft Regelungen zur Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen, zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und der freien Wahl eines Messstellenbetreibers, zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb, zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen, zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart Meter Gateways und zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
Die wesentlichen Begrifflichkeiten (§ 3 MsbG-E) in Bezug auf den Messstellenbetrieb sind zukünftig die Messstelle , die Messeinrichtung , das Messsystem , die moderne Messeinrichtung , das intelligente Messsystem , der grundzuständige Messstellenbetreiber und der Smart-Meter-Gateway-Administrator , wobei im neuen Rechtsrahmen der Unterscheidung zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen sowie den Aufgaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers besondere Bedeutung zukommen wird. (…)
4. Operative Umsetzung
… Im Zuge des Rollout werden sich Netzbetreiber vor allem mit der Frage der Refinanzierung der Kosten auseinandersetzen müssen. Dabei sollte unter anderem geklärt werden, ob der Rollout vom Netzbetreiber zu den nun festgelegten Kostenobergrenzen erbracht werden kann.
Die im Referentenentwurf vorgesehene Einführung von Kostenobergrenzen dürfte vor allem kleinere Netzbetreiber mit einer geringen Anzahl von Zählpunkten und hohen Fixkosten pro Zähler dazu veranlassen, den Rollout nicht eigenständig durchzuführen. Neben der Vergabe der Grundzuständigkeit an einen externen Dritten sollten in jedem Falle auch Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Verteilernetzbetreibern unter Einbezug daraus resultierender Synergieeffekte geprüft werden. Welche Beschränkungen hierbei das Vergaberecht mit sich bringen wird, muss abgewartet werden.
* Die Verfasser sind als Rechtsanwalt (Thomas Wolf), Steuerberater (Jürgen Dobler) und Wirtschafts-Ing./Ökonom (Benjamin Schüssler) im Geschäftsbereich Energiewirtschaft von Rödl & Partner in Nürnberg tätig.