Der Übergang auf das neue Bilanzrecht
Vorbemerkung der Redaktion
Mit der Neufassung des Handelsbilanzrechts durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erfolgt eine tiefgreifende Änderung der Rechnungslegungsvorschriften. Die Modernisierung des HGB durch eine Annäherung an die IFRS1 führt zu einer Zunahme des Informationsgehalts der Jahresabschlüsse, die Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte zu einer stärkeren Vereinheitlichung des Rechnungswesens. Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, anzuwenden, in der Regel also ab den bevorstehenden Abschlüssen zum 31.12.2010.
In vielen Vorträgen, Seminaren und in der Literatur wird den Unternehmen wegen des notwendigen Übergangs auf die Vorschriften des BilMoG oft Angst eingejagt, der Jahresabschluss 2010 sei eine fast unlösbare Aufgabe. In vorliegendem Heft wird unser Autor, Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.- Hdl. Martin Kronawitter die Übergangsvorschriften und sämtliche für den kommunalen Bereich einschlägige Neuerungen einschließlich der steuerlichen Auswirkungen darstellen und im Anschluss daran anhand eines Beispiels Schritt für Schritt zeigen, wie aus der »alten« HGB-Bilanz zum 31.12.2009 die »neue« BilMoG-Eröffnungsbilanz zum 1.1.2010 und weiter der erste BilMoG-Abschluss zum 31.12.2010 erarbeitet werden kann.
Mit den neuen Vorschriften werden auch die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz zunehmen und man wird sich endgültig vom Ideal einer Einheitsbilanz verabschieden müssen. Auf die Probleme beim Auseinanderfallen von Handels- und Steuer-Bilanz geht Kronawitter bei der Erläuterung der einzelnen Bilanzpositionen ein.
In einem weiteren Beitrag greift Kronawitter die in Heft 2/2010, Seite 34 der Versorgungswirtschaft von Christoph Brüggen und Franklin Hünger aufgeworfenen speziellen Fragen zur Bilanzierung von Baukostenzuschüssen unter dem BilMoG auf und erläutert die handels- und steuerrechtlichen Besonderheiten.
Wir haben zur Erleichterung des Einstiegs in die BilMoG-Problematik in untenstehendem Kasten die wichtigsten zu beachtenden Punkte bei der Bilanzerstellung nach BilMoG zusammengestellt. Die Aufstellung erhebt nicht den Anspruch, alle Eventualitäten zu erfassen, sondern soll vielmehr als Hilfe und Merkposten dienen, bei der Feststellung, welche Posi - tionen aufmerksamer betrachtet werden müssen.
Allgemein ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:
Ab der ersten Aufstellung eines Jahresabschlusses nach Bil- MoG ist nunmehr auch beim Ansatz der Bilanzpositionen das Stetigkeitsgebot zu beachten.
Bei der Bilanzierung wurde die grundsätzliche Aktivierung nach dem rechtlichen Eigentum gesetzlich festgeschrieben.
Das Saldierungsverbot aus alten Zeiten wurde durch ein Saldierungsgebot für Verpflichtungen zur Altersvorsorge und entsprechendes Planvermögen ergänzt.
In Folge der aufgehobenen umgekehrten Maßgeblichkeit sind handelsrechtlich keine Sonderposten mit Rücklageanteil oder rein steuerlich motivierte Abschreibungen im Anlageoder Umlaufvermögen mehr möglich.
Durch die Änderungen war auch eine Anpassung des Gliederungsschemas in der Bilanz erforderlich.
Bislang nur im Rahmen von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zulässige Bewertungseinheiten wurden durch das BilMoG im Gesetz verankert.
Bei vielen geänderten Einzelvorschriften besteht häufig auch ein Beibehaltungswahlrecht. Die Regelungen in Art. 67 Abs. 3 und 4 EGHGB sollten somit bei der Abschlusserstellung immer mit im Auge behalten werden.