BNetzA-Festlegungen zu § 6b EnWG - Überblick und regulatorische Auswirkungen
StB Dipl.-Betriebswirt (FH) Jürgen Dobler, Rödl & Partner, Nürnberg
WP/StB Dipl.-Betriebswirt (FH) M.Sc. Jean Winkelmann, Rödl & Partner, Nürnberg
Die Vorgaben der Bundesnetzagentur von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständigen Netzbetreibern
(BK9-613-1-13-5 sowie BK8-19-00002_A bis BK8-19-00006_A) waren für den Jahresabschluss 2020 erstmalig umzusetzen. Damit verbunden sind erhebliche Anpassungsprozesse, die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu beachten sind.
Die Festlegungen greifen für alle Unternehmen in der unmittelbaren oder mittelbaren Zuständigkeit der Bundesnetzagentur; zahlreiche Landesregulierungsbehörden sind diesem Beispiel gefolgt und haben weitgehend gleichlautende Festlegungen getroffen.
Was sind nun die Kernforderungen der Festlegungen:
- Energiespezifische Dienstleistungen im Konzernverbund sind auf Ebene des Leistungserbringers in einem Tätigkeitsabschluss zu erfassen
- Ausweis von Verrechnungs- und Saldierungspositionen auf Ebene des Netzbetreibers
- Zusätzliche Anhangangaben zum Tätigkeitsabschluss
- Umfangreiche „davon-Angaben“ bei Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz auf Ebene des Netzbetreibers
Was die BNetzA verfolgt, ist klar erkennbar: „Der gläserne Netzbetreiber“. Es sollen insbesondere unternehmens- wie auch konzerninterne Verrechnungspositionen beziffert werden. Die Hinweise aus den Kostenprüfungen (Basisjahre Gas 2020/Strom 2021) können nun als „lessons learned“ genutzt werden, um mögliche Gestaltungsspielräume für die Optimierung des Kostenniveaus identifizieren zu können. Aber auch: Fallstricke zu vermeiden, die sich nachteilig auf die zukünftigen Erlösobergrenzen auswirken.
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