Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten
Gemäß § 62a EEG 2021 müssen Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, spätestens ab dem 01. Januar 2022 durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden. Sofern unterschiedliche EEG-Umlagesätze auf die Strommengen zu zahlen sind, müssen diese durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen voneinander abgegrenzt werden. Dies betrifft insbesondere privilegierte Unternehmen im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung“ und Betreiber von Eigenversorgungsanlagen, welchen andernfalls ein empfindlicher Verlust ihrer Umlagenprivilegien zum nächsten Jahreswechsel droht. Von den Regelungen des EEG 2021 sind außerdem Unternehmen betroffen, die andere energiewirtschaftliche Privilegierungen wie solche nach dem KWKG, der StromNEV oder der Konzessionsabgabenverordnung in Anspruch nehmen.
Doch es wird auch nach dem 31. Dezember 2021 noch Situationen geben, in denen Strommengen weiterhin geschätzt werden dürfen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Abgrenzung mit unvertretbarem Aufwand verbunden und eine Erhöhung auf den vollen EEG-Umlagesatz einem Unternehmen wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Daneben wird es weiterhin eine Vereinfachungsregelung für sog. Bagatellverbräuche von Dritten geben, so dass diese unter gewissen Voraussetzungen gar nicht abgegrenzt werden müssen.
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Die Gebühr beträgt 135,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Weitere Informationen finden Sie in unserer ausführlichen Seminarbeschreibung.