BNetzA-Festlegungen zu § 6b EnWG - Überblick und regulatorische Auswirkungen
WPin/StBin Kati Langer, M.Sc., Rödl GmbH, Nürnberg
StB Dipl.-Betriebswirt (FH) Jürgen Dobler, Rödl & Partner, Nürnberg
Die Beschlusskammern 8 und 9 haben Ende November 2019 die endgültigen Festlegungen für Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständigen Netzbetreibern auf der BNetzA-Internetseite veröffentlicht (BK9-613-1-613-5 sowie BK8-19-00002_A bis BK8-19-00006_A). Damit verbunden sind erhebliche Anpassungsprozesse, die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu beachten sind.
Die Vorgaben sind verbindlich für Bilanzstichtage ab dem 30. September 2020 anzuwenden. Zunächst werden alle Unternehmen in der unmittelbaren oder mittelbaren Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Umsetzung der Festlegungen verpflichtet. Jedoch ist wohl davon auszugehen, dass die einzelnen Landesregulierungsbehörden die Festlegungen soweit übernehmen werden.
Was sind nun die Kernforderungen der Festlegungen:
- Energiespezifische Dienstleistungen im Konzernverbund sind auf Ebene des Leistungserbringers in einem Tätigkeitsabschluss zu erfassen
- Ausweis von Verrechnungs- und Saldierungspositionen auf Ebene des Netzbetreibers
- Zusätzliche Anhangangaben zum Tätigkeitsabschluss
- Umfangreiche „davon-Angaben“ bei Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz auf Ebene des Netzbetreibers
Was die BNetzA verfolgt, ist klar erkennbar: „Der gläserne Netzbetreiber“. Es sollen insbesondere unternehmens- wie auch konzerninterne Verrechnungspositionen beziffert werden. Im Vorfeld der Kostenprüfungen für die Basisjahre 2020 / 2021 gilt es nun, die Vorgaben auf deren Umsetzbarkeit zu prüfen und mögliche Gestaltungsspielräume für die Optimierung des Kostenniveaus optimal zu nutzen. Oder aber auch: Fallstricke zu vermeiden, die sich nachteilig auf die zukünftigen Erlösobergrenzen auswirken.
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