Betriebliche Mitbestimmung bei Facebook- Auftritt des Arbeitgebers
- BAG, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 ABR 7/15 -
Das BAG hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob das Betreiben einer Facebook-Seite durch den Arbeitgeber zu Marketingzwecken der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt.
Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. In dem Konzern sind etwa 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 15.04.2013 unterhielt die Arbeitgeberin eine Facebook-Seite zur einheitlichen Präsentation des Konzerns. Aufgrund einer Zusatzfunktion ermöglichte es die Facebook-Seite Nutzern, »Besucher- Beiträge« einzustellen (posten), die von allen Besuchern der Seite eingesehen werden können. Beispielhaft wurde einem Arzt durch einen User in einem Posting vorgeworfen, er habe vor der Blutabnahme keine regelgerechte Untersuchung vorgenommen. Mit der Pflege der Facebook-Seite waren ca. zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Sie verwendeten hierfür - jedenfalls zuletzt - eine einheitliche Zugangskennung, sodass nicht nachvollziehbar war, wer welche Arbeiten an der Facebook-Seite vorgenommen hat. Der errichtete Konzernbetriebsrat machte die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend und begehrte die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Löschung der Facebook- Seite, hilfsweise zur Deaktivierung der Funktion »Besucher- Beiträge«.
Das BAG hielt den Antrag betreffend die Löschung der Facebook- Seite für nicht begründet. Die derzeit zur Verfügung stehenden Mindest-Funktionen der Facebook-Seite würden keine Überwachung von Arbeitnehmern ermöglichen. Zudem sei es nicht möglich, die mit der Pflege der Facebook-Seite beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund ihrer bei dieser Tätigkeit hinterlassenen elektronischen »Fußabdrücke« zu überwachen. Aufgrund der einheitlichen Zugangskennung sei eine Individualisierung nicht möglich. Den Antrag betreffend die Deaktivierung der Funktion der »Besucher-Beiträge« hielt das BAG hingegen für begründet. Die Facebook-Seite sei eine technische Einrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Funktion »Besucher-Beiträge« erlaube Postings zum Verhalten und zur Leistung der bei den konzernzugehörigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf der Seite der Arbeitgeberin einzustellen. Entsprechend sei eine Überwachung möglich. Die Facebook-Seite sei auch zur Überwachung »bestimmt « im Sinne des Gesetzes. Hierfür sei unerheblich, dass die Seite an sich nicht auf die Überwachung ausgerichtet sei; es reiche die Geeignetheit der technischen Einrichtung. Auch sei es nicht erforderlich, dass die Daten über das Verhalten oder die Leistung des einzelnen Arbeitnehmers durch die technische Einrichtung selbst und »automatisch« erhoben würden.
Hinweis: Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber mit einer Facebook-Seite die verhaltens- oder leistungsbedingte Überwachung seiner Mitarbeiter bezweckt, gilt sie als mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; jedenfalls, wenn Dritte dort Beiträge veröffentlichen können. Die Bewertung des BAG hat aber nicht nur Bedeutung für Facebook-Seiten. Sie gilt wohl parallel für alle anderen vergleichbaren Produkte, die es ermöglichen, »Besucher-Beiträge« zu hinterlassen. Zu denken wäre z. B. an eine Firmenhomepage, auf welcher Postings hinterlassen werden können (z. B. in einem öffentlichen »Gästebuch«). Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Plattform ohne Zustimmung des Betriebsrats betreibt und durch sie Kenntnis von kündigungsrelevanten Sachverhalten erlangt, wird sich die Frage nach der prozessualen Verwertbarkeit stellen. Schließlich dürfte auch eine (Facebook-)Seite ohne »Besucher-Beiträge« kritisch zu bewerten sein, wenn nachvollziehbar ist, welcher Arbeitnehmer welche Betreuungsarbeiten für den Arbeitgeber an dieser Seite vornimmt (z. B. wenn nur ein Arbeitnehmer mit der Pflege betraut ist).
- CK -