Zur Zustellungsfiktion bei öffentlicher Bekanntgabe einer Festlegung durch die BNetzA
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2013 – VI – 3 Kart 225/12 (V)
Mit ihrer Beschwerde wendet sich eine Strom- und Gasversorgerin gegen den Beschluss der BNetzA, durch den diese die Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Versorgungsnetzbetreiber für die 2. Regulierungsperiode festgelegt hat. Im Amtsblatt der BNetzA sind der Tenor, eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Festlegung auf der Internetseite der BNetzA und auf die Zustellungsfiktion des § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG bekannt gemacht worden. Die Beschwerdeführerin bemängelt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, weil diese die Zustellungsfiktion falsch angebe. Dem erteilte das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.03.2013 - VI - 3 Kart 225/12 (V)) eine Absage. Eine zusätzliche Dreitagesfrist greife bei einer durch öffentliche Bekanntmachung ersetzten Zustellung nicht ein. Es gelte für die Zustellungsfiktion gemäß § 73 Abs.1a EnWG - auch in der bis 27.12.2012 gültigen Fassung - allein eine Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt. Die Rechtsmittelbelehrung müsse auch nicht konkret den Tag der öffentlichen Bekanntmachung oder der - fingierten - Zustellung angeben. Urteil vom 15.8.2013 - 2 K 463/13.TR Rechtsbeschwerde ist beim BGH eingelegt (EnVR 22/13).
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