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Titel: Zur Klage eines Umweltverbands gegen die Erweiterung des Großkraftwerks Mannheim
Behörde / Gericht: Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG)
Datum: 24.10.2013
Aktenzeichen: 7 C 36.11
Gesetz: UVPG, BlmSchV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Umweltschutzrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 14002650

Zur Klage eines Umweltverbands gegen die Erweiterung des Großkraftwerks Mannheim

BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 36.11 –

Ein Naturschutzverein klagte gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung eines Steinkohlekraftwerks um einen weiteren Block (elektrische Leistung: 911 MW). Auf dem Gelände werden bereits vier Steinkohleblöcke mit einer elektrischen Gesamtleistung von 1650 MW betrieben. Nach Nordosten schließen sich Industrie- und Gewerbebetriebe und in ca. 300 m Wohnbebauung an. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 24.10.2013 (7 C 36.11) zurückgewiesen. Umweltverbände können mit der Verbandsklage nur die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend machen, die dem Umweltschutz dienen. Das Recht auf eine vollumfängliche Prüfung eines Genehmigungsbescheids besteht nicht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durfte ebenso wie die Immissionsprognose allein auf das Erweiterungsvorhaben abstellen. Die in einem Änderungsgenehmigungsverfahren für ein Kraftwerk durchzuführende UVP muss die Umweltauswirkungen des Altbestandes über die Berücksichtigung im Rahmen der Vorbelastung hinaus nur insoweit ermitteln und bewerten, als sich die Änderung auf die Altanlage auswirkt. Die Zusatzbelastung durch das Vorhaben bewegt sich innerhalb der Irrelevanzschwellen der TA Luft, die mit dem Luftreinhalterecht der Europäischen Union und dessen nationalrechtlicher Umsetzung in der BImSchV vereinbar sind.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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