Zur Genehmigung individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV a.F.
OLG Düsseldorf vom 11.12.2013 – VI-3 Kart 107/10 (V)
Die Betreiberin einer Luftzerlegungsanlage begehrt von der Bundesnetzagentur ihr die beantragte Genehmigung individueller reduzierter Netzentgelte zu erteilen. Gemäß Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.12.2013 - VI-3 Kart 107/10 (V) setzt die Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV in der bis zum 3.8.2011 gültigen Fassung eine zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher getroffene Vereinbarung voraus. Dies gilt auch, wenn sich der Letztverbraucher erfolglos um den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber bemüht hat. In diesem Fall hat sich der Letztverbraucher zunächst im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage oder eines Missbrauchsverfahrens nach dem EnWG um den Abschluss einer Vereinbarung zu bemühen.
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