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Titel: Zur Bilanzierung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 26.04.2012
Aktenzeichen: - IV R 43/09 -
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Bilanzsteuerrecht
Dokumentennummer: 13001919

Zur Bilanzierung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

- Urteil des BFH vom 26.4.2012 - IV R 43/09 -

Nach dem Urteil des BFH vom 26.4.2012 - IV R 43/09 sind Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nicht zu bilden, wenn eine Inanspruchnahme am maßgeblichen Bilanzstichtag infolge eines Schuldbeitritts nicht (mehr) wahrscheinlich ist. Entgegen dem BMF-Schreiben vom 16.12.2005 (IV B 2 - S 2176 - 103/05) ist ein Freistellungsanspruch wegen des Schuldbeitritts zu den Pensionsverpflichtungen nicht zu aktivieren. Im Fall des BFH schuldete die Klägerin (ursprünglich alleinige Schuldnerin) zwar den Versorgungsberechtigten weiterhin künftige Versorgungsleistungen, ihre Inanspruchnahme war jedoch infolge des Schuldbeitritts eines Dritten nicht (mehr) wahrscheinlich. Die Klägerin hat sich der Pensionsverpflichtungen mangels befreiender Schuldübernahme und daher bestehender Gesamtschuldnerschaft noch nicht rechtlich, aber doch wirtschaftlich vollständig entäußert. Nach dem Innenverhältnis der Gesamtgläubiger ist allein der (leistungsfähige) Dritte künftig zu den Versorgungsleistungen verpflichtet. Die Pensionsrückstellungen waren von dem Dritten und nicht von der Klägerin zu passivieren. Den Freistellungsanspruch gegen den Dritten muss die Klägerin ebenfalls nicht aktivieren.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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