Zum Anlagenbegriff des EEG anhand Urteil über Biogasanlage
BGH, Urteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 262/12
Im Urteil des BGH vom 23.10.2013 (Az. VIII ZR 262/12) geht es um die Vergütung für Strom aus zwei am Standort einer Biogasanlage betriebenen Blockheizkraftwerken (BHKW). Der Anlagenbetreiber ist der Ansicht, dass es sich bei jedem der beiden BHKW um eine eigenständige »Anlage« im Sinne des § 3 Nummer 1 EEG handelt. Hintergrund ist, dass nach dem EEG bei Biogasanlagen Strom aus kleineren Anlagen höher vergütet wird als aus einer größeren Anlage. Der Netzbetreiber vertritt den Standpunkt, dass es sich um eine einheitlich zu vergütende Gesamtanlage handele. Nach dem BGH bilden in (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, in der Regel eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. Der BGH legt hiermit einen weiten Anlagenbegriff zugrunde: Unter einer Anlage ist die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen. Der weite Anlagenbegriff führt gemäß der Urteilsbegründung des BGH, jedoch nur hinsichtlich der Leistungsschwellen dazu, dass auf die Gesamtleistung aller Generatoren (BHKW) abzustellen ist. Für die Vergütung des in dem zusätzlichen Generator erzeugten Stroms soll vielmehr auf den Zeitpunkt seiner eigenen Inbetriebnahme abgestellt werden mit der Folge, dass der in dem zusätzlichen Generator erzeugte Strom nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen degressiven Sätzen zu vergüten ist. Andererseits ergibt sich aus dieser Rechtsprechung des BGH, dass für den zusätzlichen Generator ein entsprechend längerer Vergütungszeitraum besteht.
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