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Titel: Zivilgerichtliche Preiskontrolle nur als "ultima ratio" in Betracht zu ziehen
Behörde / Gericht: Landgericht Offenburg
Datum: 15.10.2010
Aktenzeichen: 5 O 83/08 KfH
Artikeltyp: Im Focus
Dokumentennummer: 11000447

Zivilgerichtliche Preiskontrolle nur als "ultima ratio" in Betracht zu ziehen

- Urteil des Landgerichts Offenburg vom 15.10.2010 - 5 O 83/08 KfH -

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. Der Beklagte schuldet der Klägerin Zahlung von 424,59 €, die nach der am 28.07.2010 erfolgten einseitigen Erledigungserklärung an Stromkosten noch offenstehen, sowie die aus §§ 291,288 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigten Prozesszinsen.

a) Der Beklagte war und bleibt Schuldner der geltend gemachten Forderung. Wenn denn die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10.09.2010 so gemeint sein sollten, dass damit die Passivlegitimation des Beklagten (ab einem bestimmten Zeitpunkt) in Abrede gestellt wird, so scheitert die Berücksichtigung dieses Vorbringen schon an § 296 a ZPO, weil es erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 gehalten wurde und einer der Ausnahmetatbestände nach § 296 a S. 2 ZPO nicht vorliegt. - Unabhängig davon reichen jene Ausführungen nicht aus für die Feststellung einer wirksamen befreienden Schuldübernahme durch den Bruder des Beklagten oder gar für die Feststellung einer kompletten Vertragsübernahme. Beides hätte nämlich der Mitwirkung der Klägerin mit entsprechenden prozessualen Erklärungen bedurft (vgl. Zöller ZPO 28. Aufl., § 263 Rn 23 ff), was nicht geschehen ist.

b) Die Klägerin hatte die rückständigen Entgelte für Energielieferungen unter Bezugnahme auf die Anlage K 4 für den Zeitraum vom 31.07.2005 bis 02.11.2007 ursprünglich auf insgesamt 577,02 € beziffert. Dieses Vorbringen ist vom Beklagten ebenso wenig substantiiert bestritten worden wie das Zahlenwerk der Klägerin im Schriftsatz vom 27.01.2010, wonach sich die Schuld des Beklagten zu diesem Zeitpunkt auf (noch) 424,58 € beläuft. Bestritten ist auch nicht, dass die Klägerin rechnerisch zutreffend nach ihren Tarifen abgerechnet hat, die der Beklagte mit dem "Einwand der Unbilligkeit" bekämpft.

c) Dem Beklagten ist es verwehrt, sich auf Billigkeitsgründe zu berufen:

Er stellt nicht in Abrede, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Möglichkeit gehabt zu haben, einen anderen Versorger zu wählen. Auf die Belieferung von elektrischer Energie gerade durch die Klägerin war er nicht angewiesen. Ist ein Kunde mit der Preispolitik seines Energieversorgers nicht (mehr) einverstanden, dann entspricht es marktgerechtem Verhalten, den Anbieter zu wechseln. Dies wäre dem Beklagten nach §§ 20; 5 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) unschwer und ohne finanzielle Nachteile möglich gewesen wäre. Dass ihm ein solcher Wechsel nicht zumutbar gewesen wäre, ist von ihm weder nachvollziehbar vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Zumutbarkeit eines Anbieterwechsels kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Beklagte meint, mit einem Wechsel müsse auch eine "relevante Kostenreduzierung" einhergehen. Diese "Relevanzschwelle" ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal auch unklar bleibt, ab welchem Betrag denn aus Sicht des Beklagten der Kostenvorteil einen Anbieterwechsel zumutbar gemacht hätte. Wenn er sich einen zweifellos möglichen Anbieterwechsel nicht entgegenhalten lassen will, hätte er die Gesichtspunkte aufzeigen müssen, die bei der Abwägung der insoweit gegenläufigen Interessen der Klägerin und des Beklagten unter Würdigung aller Umstände die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, von ihm sei ein Anbieterwechsel wegen der Besonderheiten im konkreten Fall nicht zu erwarten gewesen. Da diese Feststellung aber nicht getroffen werden kann, besteht nach Ansicht der Kammer schon deswegen keine Veranlassung, über § 315 BGB (ggf. in entsprechender Anwendung) in eine Preiskontrolle einzutreten.

d) In dieser Auffassung sieht sich die Kammer bestärkt durch die Überlegungen in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/071; veröffentlicht z.B. in BGHZ 178, 362). Dort ist unter Tz 23 ausgeführt:

" ... Zudem hat der Gesetzgeber auch im Übrigen die Einbindung der Zivilgerichte in die Missbrauchskontrolle reduziert. Die in § 29 Nr. 1 GWB in der Fassung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 16/5847, S. 5) vorgesehene Darlegungs- und Beweislast der Energieversorgungsunternehmen dafür, dass im Vergleich zu anderen Versorgungsunternehmen ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen sachlich gerechtfertigt sind, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Verfahren vor den Kartellbehörden beschränkt worden, um eine von den Energieversorgern befürchtete Prozessflut bei den Zivilgerichten zu verhindern (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 14. November 2007, BT-Drs. 16/7156, S. 9 f.; BT-Plenarprotokoll 16/126 vom 15. November 2007, S. 13169 f.). Der Anwendungsbereich der Vorschrift, die in ihrer ursprünglichen Fassung zu einer deutlichen Aufwertung der zivilrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten der Kunden gegenüber der Preisgestaltung von Gasversorgungsunternehmen hätte führen können, ist ausdrücklich so eingeschränkt worden, dass sie keine Grundlage für zivilrechtliche Auseinandersetzungen mehr bieten sollte (vgl. BT-PlenarprotokoII16/126, S. 13170). Angesichts der erklärten Absicht des Gesetzgebers, überhöhte Preise im Bereich der Versorgung mit Gas und Strom ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, sind die Zivilgerichte zu einer entsprechender Anwendung von § 315 BGB und einer darauf gestützten umfassenden Billigkeitskontrolle allgemeiner Tarife von Gasversorgungsunternehmen nicht legitimiert (vgl. BVerfGE 82, 6, 12 f.)."

Unabhängig davon, dass sich diese Überlegungen in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Preiskontrolle bei Gaslieferungen finden, befasst sich die dort abgehandelte Bestimmung des § 29 GWB auch mit den Anbietern von Elektrizität. Die "befürchtete Prozessflut bei den Zivilgerichten" infolge der nach der ursprünglich geplanten Gesetzesfassung möglichen "deutlichen Aufwertung der zivilrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten der Kunden gegenüber der Preisgestaltung" gilt für jede Art von Auseinandersetzungen zwischen Energielieferant und Kunden über das Preisniveau, ganz gleich ob es sich hierbei um zu Beginn der Geschäftsbeziehung im Vertrag vereinbarte Preise handelt oder um - auf welcher Grundlage auch immer später erfolgte - Preiserhöhungen. Dieser vom Bundesgerichtshof wiedergegebene gesetzgeberischen Absicht ist für die vorliegende Fallgestaltung zu entnehmen, dass eine zivilgerichtliche Preiskontrolle - wenn überhaupt, dann nur - als letzter Ausweg, als "ultima ratio" in Betracht gezogen werden kann.

Weil jedoch nicht feststeht, dass dem Beklagten der Ausweg eines Anbieterwechsels unzumutbar gewesen wäre, besteht für die Kammer keine Veranlassung, die Preisgestaltung der Klägerin einer Kontrolle zu unterziehen.

(…)

1 Versorgungswirtschaft 2009, 65

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