Zinssatz von 6 Prozent p.a. gem. § 238 Abs. 1 AO bei Aussetzungszinsen verfassungswidrig?
Urteil des FG Hamburg vom 23.5.2013 – 2 K 50/12
Das FA ordnete wegen eines Vorlageverfahrens beim BVerfG zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist das Ruhen des Einspruchsverfahrens an. Nach der Entscheidung des BVerfG hob das FA die gewährte Aussetzung der Vollziehung auf und setzte auf den Steuerbetrag, soweit eine Abhilfe in der Sache nicht erfolgte, Aussetzungszinsen von 6% p.a. für den Zeitraum von mehr als sechs Jahren fest. Die Kläger machen geltend, die Zinsfestsetzung sei wegen der überlangen Verfahrensdauer verfassungsrechtswidrig. Dem ist das FG Hamburg (Urteil vom 23.5.2013 - 2 K 50/12) nicht gefolgt. Die Abgabenordnung, nach der auf ausgesetzte Steuerbeträge jährlich 6% Zinsen zu zahlen sind, verstoße trotz kontinuierlich gesunkenen Zinsniveaus jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht gegen die Verfassung. Da Zinssätze mit Rücksicht auf wirtschaftliche und politische Implikationen Schwankungen unterlägen, wie sie sich in der Vergangenheit stets abgebildet hätten, sei dem Gesetzgeber eine gewisse Beobachtungszeit vor einer Anpassung des Zinssatzes zuzubilligen. Revision ist eingelegt; Az. des BFH: IX R 31/13.
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