Wasserversorger kann für Wasserschäden beim Kunden haften - Kontrollpflicht bis zur Wasseruhr
OLG Koblenz hat in einem Urteil vom 17.4.2014 – 1 U 1281/12 – rkr.
Das OLG Koblenz hat in einem Urteil vom 17.4.2014 - 1 U 1281/12 - rkr. entscheiden, dass ein Wasserversorgungsunternehmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet ist. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, ist der Versorger auch dann verantwortlich, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet. Die Schadstelle habe sich oberhalb des Garagenbodens aber vor der Wasseruhr befunden. Dieser Leitungsteil stehe im Eigentum des Zweckverbandes. Ihn treffe eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die Frischwasserzuleitung von einem Mitarbeiter des Verbandes auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen. Die haftungsrechtliche Verantwortung des Verbandes ende erst hinter der Messeinrichtung. Im Bereich vor der Wasseruhr treffe ihn die ausschließliche Verantwortung, so dass der Klägerin kein Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kontrolle vorgeworfen werden könne.
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