VG Trier: Vergabe einer Buslinie an Altkonzessionär trotz qualitativ etwas besserem Angebot des neuen Bewerbers
VG Trier im Urteil vom 3.06.2014 – 1 K 388/14.TR
Gegenstand des Verfahrens war die Genehmigung für eine Buslinie in der Eifel. Nach dem üblichen Zeitraum von zehn Jahren war die Genehmigung der Altunternehmerin abgelaufen. Neben dem Antrag der Altunternehmerin auf Wiedererteilung bewarb sich gleichzeitig die Klägerin um die gleiche Genehmigung. Auch wenn ein neuer Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung für Busse verbindliche Zusicherungen zum geplanten Betrieb abgegeben hat, die inhaltlich etwas über den Antrag des bisherigen Konzessionsinhabers hinausgehen, kann die Behörde im Einzelfall dem Altunternehmer erneut die Genehmigung für den allgemeinen Linienverkehr erteilen. Das hat das VG Trier im Urteil vom 03.06.2014 - 1 K 388/14.TR entschieden. Bei ihrer Ermessensentscheidung habe die Behörde die im Einzelnen von der Klägerin zugesicherten Standards bewertet und im Verhältnis zu den auf Jahre hinweg bewährten Einzelbestandteilen des Verkehrsangebots der Altkonzessionärin gewichtet. Diese Vorgehensweise sei ebenso wie die hierauf beruhende Wertung, dass das Angebot der Klägerin keine wesentliche Verbesserung des Verkehrsangebots biete, rechtsfehlerfrei. Viele der von der Klägerin zugesicherten Punkte habe die Altkonzessionärin ohnehin schon in der Vergangenheit als selbstverständlichen Bestandteil der Genehmigung betrachtet. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.
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Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz