Gemeindlicher Erstattungsanspruch für nicht mehr zu erhebende Straßenausbaubeiträge bei erschließungsbeitragsrechtlichen Maßnahmen
– VGH Bayern, Beschluss vom 28.03.2022 – 6 ZB 21.1543 –
Leitsatz der Redaktion:
Nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG erstattet der Freistaat Bayern den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderungen des Kommunalabgabengesetzes zum 01.01.2018 Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen sowie wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nicht mehr erheben können.
Ein Erstattungsanspruch kommt nicht in Betracht, wenn die Straßenbaumaßnahme nicht in den Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F.) fällt, sondern in denjenigen des spezielleren, mithin vorrangigen Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG).
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