Titel: Rückwirkende Ersetzung einer Abwassergebührensatzung
Behörde / Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (in Mannheim)
Datum: 07.11.2014
Aktenzeichen: 2 S 1529/11
Gesetz: KAG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abwasserrecht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer:
15003353
Rückwirkende Ersetzung einer Abwassergebührensatzung
VGH Mannheim, Urteil vom 07.11.2014 – 2 S 1529/11
Leitsätze des Gerichts:
- Eine GmbH bleibt auch nach ihrer Auflösung als GmbH i. L. beteiligtenfähig (§ 61 VwGO).
- Die Rechtskraft eines Urteils nach § 121 VwGO entfällt, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dem steht die Änderung der Rechtsprechung nicht gleich (wie BVerwG, NVwZ-RR 1994, 119).
- Die rückwirkende Ersetzung einer im Gebührenmaßstab fehlerhaften und daher unwirksamen Satzung durch eine neue, diesen Fehler vermeidende Satzung ist zulässig; anlässlich dieser Neuregelung darf aber der Kreis der Abgabenpflichtigen nicht rückwirkend erweitert werden.
- Kommunalabgabenrechtliche Erstattungsansprüche können nach Maßgabe von §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG, 46 AO abgetreten werden.
Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess im - unmittelbaren und analogen - Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässig.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.