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Titel: Zur nachträglichen Erhebung von (weiteren) Abwassergebühren
Behörde / Gericht: VGH Hessen
Datum: 13.08.2018
Aktenzeichen: 5 A 881/18.Z
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abwasserrecht
Dokumentennummer: 18004872

Zur nachträglichen Erhebung von (weiteren) Abwassergebühren

Hess. VGH, Beschluss vom 13.08.2018 – 5 A 881/18.Z

Leitsatz des Gerichts:

Ein Verwaltungsakt, der eine Abgabe festsetzt, ist grundsätzlich rein belastend und enthält nicht die begünstigende Feststellung, dass über die festgesetzte Abgabe hinaus keine weitere Abgabe festgesetzt wird.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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