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Titel: Keine Eintrittspflicht eines Zweckverbandes für Verbindlichkeiten eines seiner Mitglieder
Behörde / Gericht: VGH Hessen
Datum: 12.10.2020
Aktenzeichen: 5 A 3073/19
Gesetz: KAG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 21006249

Keine Eintrittspflicht eines Zweckverbandes für Verbindlichkeiten eines seiner Mitglieder

VGH Hessen, Beschluss vom 12.10.2020 – 5 A 3073/19

Leitsatz des Gerichts:

Ein Abwasserzweckverband und seine Mitglieder sind jeweils rechtlich selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit der Folge, dass der Abwasserzweckverband grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der hinter ihm stehenden Städte und Gemeinden eintrittspflichtig ist.

Das Sonderinteresse des Abwasserzweckverbandes an der Erstattung seiner Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses gegenüber dem Grundstückseigentümer gemäß § 12 Hess. KAG entfällt nicht, weil ein Mitglied des Abwasserzweckverbandes den Schaden an der Grundstücksanschlussleitung verursacht hat.

Verfügt der Abwasserzweckverband jedoch über eigene Ansprüche gegenüber einem Dritten, gegebenenfalls einem seiner Mitglieder, obliegt es dem Abwasserzweckverband, im Rahmen des Auswahlermessens eine Auswahlentscheidung zu treffen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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